beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 01.06.2007; geändert auf der Vorstandsversammlung vom 01.02.2008 und auf der Mitgliederversammlung vom 13.03.2021;

§1 Name und Sitz

Der am 01.06.2007 in Berlin gegründete Verein führt den Namen: Berliner Gesundheitssport Netzwerk. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Drewitzer Straße 54 in 13467 Berlin.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich insbesondere um Menschen mit Funktions-, Belastungs- und Aktivitätseinschränkungen kümmert, sie unterstützt und fördert. Ziel ist es, Menschen zum langfristigen und eigenverantwortlichen Sporttreiben zu motivieren und damit dauerhaft die Gesundheit der Bevölkerung zu stärken.

Der Verein verfolgt den Zweck, mit innovativen Konzepten den Gesundheitssport zu fördern.

Der Zweck beinhaltet den Rehabilitationssport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration von Menschen mit Behinderung.

Der Zweck beinhaltet weiterhin den Präventionssport zur Erhaltung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit von Menschen ohne Behinderung.

Der Zweck soll erreicht werden:

  • durch die regelmäßige Teilnahme der Mitglieder am regelmäßigen Training und an offiziellen Wettkämpfen,
  • durch die Durchführung von Gymnastik und Walking,
  • durch die Durchführung von Rehabilitationssport für Menschen mit Behinderung,
  • durch die Durchführung von Präventionssport für Menschen ohne Behinderung,
  • durch die Durchführung von wissenschaftlichen Studien zur Auswirkung von Sport bei bestimmten Erkrankungen,
  • durch die Ausbildung und Schulung von Übungsleitern unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Rehabilitations- und Präventionssports.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

Der Verein besteht aus:

  • volljährigen Mitgliedern
  • nicht volljährigen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Gründungsmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

Mitglieder, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach §43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.

Mitglieder, die präventiven Gesundheitssport entsprechend § 20 SGB V ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der Präventionsmaßnahme.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt aus dem Verein
  • Zeitablauf (§5, 4. und 5. dieser Satzung)
  • Auflösung des Vereins
  • Tod eines Mitgliedes
  • Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Fördermitglieder. Für Fördermitglieder ist eine Kündigung der Mitgliedschaft jeweils zum Jahresende möglich und muss schriftlich bis zum 31. Oktober (Poststempel) erklärt werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen, über den dann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder entscheidet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Vereines ihrerseits nach Außen zu vertreten und das Ansehen des Vereines zu fördern.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereines sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen nach der jeweils gültigen Beitragsordnung verpflichtet, soweit sie auf Grund dieser Satzung nicht von der Beitragspflicht befreit sind.

§8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
  • wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung,
  • wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder grob unsportlichem Verhalten,
  • wegen unehrenhafter Handlungen.

Maßregelungen sind:

  • Verweis,
  • befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
  • Ausschluss aus dem Verein.

In den Fällen des §8.1. a, c und d dieser Satzung ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung wird der Betroffene schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Monaten endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§9 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist, und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Satzungskommission

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mindesten 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die von jedem Vereinsmitglied zu benennende E-Mail-Adresse und über die jeweils aktuelle Internet-Präsens des Vereins mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung. Jede Änderung der E-Mail-Adresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder der Satzungskommission
  • Satzungsänderungen
  • Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und zeitnah in geeigneter Form allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.

§13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung ist ausreichend, wenn sie von einem der Vorgenannten wahrgenommen wird.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden auf Lebenszeit gewählt. Ein Widerruf der Bestellung kann nur aus wichtigen Grund erfolgen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteressen erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten Stellvertreters. Der Vorstand entscheidet über den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Höhe und Fälligkeit. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt verlangen, beschließen. Dies trifft nicht auf die Änderung des Vereinszweckes zu.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben entsprechend §30 BGB einen Geschäftsführer bestellen, der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und außerdem zu seiner fachlichen Beratung einen Beirat bestellen (§16).

§14 Satzungskommission

Die Satzungskommission besteht aus:

  • zwei Vertretern des Vorstandes
  • zwei Vertretern der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Satzungskommission ist die Beratung und Prüfung eingereichter Anträge auf Satzungsänderung. Sie tritt spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung zusammen. Über die Zulassung eines Antrages auf Satzungsänderung zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung entscheidet die Satzungskommission mit einfacher Mehrheit.

Die Vertreter der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Ein Vertreter bleibt Mitglied der Satzungskommission bis sein Nachfolger gewählt ist.

Die Sitzungen der Satzungskommission werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder den Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Von der Sitzung werden Protokolle angefertigt.

§15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von 3 Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei.

Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Mindestens jährlich erstattet der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Vorstandes.

§16 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner berufspolitischen, finanziellen, fachlichen und wissenschaftlichen Beratung einen Beirat gründen.

Dem Beirat können sowohl Vereins- als auch Nichtvereinsmitglieder angehören.

Die Berufung in den Beirat erfolgt auf unbegrenzte Dauer. Die Abberufung durch den Vorstand bzw. die Amtsniederlegung ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Von gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat werden Protokolle angefertigt.

§17 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§18 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind Personen, die die Gründung des Vereins am 01.06.2007 bewirkt haben. Die Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§19 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen benannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

§20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Notdienst für Suchtmittelgefährdete und -abhängige Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.